Die Problematik medizinisch zumutbarer Tätigkeiten tritt insbesondere im Bereich der Sozialversicherung, den Sozialgerichten und damit verwandten Bereichen auf.
Dabei muß entschieden werden, ob zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen eines Antragstellers (z.B. bei Berufsunfähigkeitsrente) eine medizinisch zumutbare andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) gefunden werden kann. Dazu wird das noch vorhandene Leistungsvermögen des Antragstellers bestimmt und dann den Leistungsprofilen in Frage kommender anderer Berufe gegenübergestellt. Bei Arbeitsagenturen und Sozialämtern kann überprüft werden, ob eine bestimmte Tätigkeit noch medizinisch zumutbar verrichtet werden kann.
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